Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.344 / nb / bs Art. 24 Urteil vom 13. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Familienausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familienzulagen (Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin ist nichterwerbstätige, geschiedene Mutter zweier Kinder, für welche ihr Ex-Ehemann unterhaltspflichtig ist. Sie meldete sich am 26. August 2019 zum Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstä- tige ab dem 1. Mai 2019 bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen entspre- chenden Anspruch. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwer- degegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 24. Juni 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von Familien- zulagen ab dem 1. Mai 2019. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 22. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe sowie weitere Unterlagen ein und hielt an ihren Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen ab dem 1. Mai 2019 mit Ein- spracheentscheid vom 23. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 82 ff.) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Die Familienzulagen nach FamZG umfassen einerseits die Kinderzulage, welche vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Mo- nats ausgerichtet wird, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, ande- rerseits eine Ausbildungszulage, welche ab dem Beginn des Monats aus- gerichtet wird, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung be- ginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Mo- nats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 FamZG; die ab -3- 1. August 2020 jeweils anwendbare Fassung entspricht in den interessie- renden, vorliegend relevanten Punkten der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Bestimmung). 2.2. Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen Kinder, zu denen ein Kin- desverhältnis im Sinne des ZGB besteht, Stiefkinder, Pflegekinder sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (Art. 4 Abs. 1 FamZG). 3. 3.1. Art. 7 Abs. 1 FamZG sieht bei gleichzeitigem Anspruch mehrerer Personen auf Familienzulagen für dasselbe Kind eine Reihenfolge vor, wonach der Anspruch zunächst der erwerbstätigen Person zusteht (lit. a). 3.2. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben, dass der Kindsvater in der Zeit von Oktober 2020 bis April 2021, August 2021 bis April 2024 sowie ab Mai 2024 erwerbstätig war bzw. ist (VB 51; 81). Für diese Zeiträume besteht somit zufolge des vorgehenden Anspruchs des erwerbstätigen Kindsvaters kein Anspruch der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige auf Ausrichtung der Familienzulagen. Die Beschwerde ist somit in diesem Umfang abzuweisen, soweit sie durch die mittlerweile (teilweise) erfolgte Auszahlung durch die dafür zuständigen Ausgleichskassen des Kindsva- ters (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2022) nicht oh- nehin gegenstandslos geworden sein sollte. Entsprechend bleibt ein An- spruch der Beschwerdeführerin auf Kinder- bzw. Ausbildungszulagen wäh- rend der Erwerbslosigkeit des Kindesvaters für die Zeit von Mai 2019 (po- tentieller Anspruchsbeginn zufolge Beendigung des vorherigen Arbeitsver- hältnisses des Kindsvaters [Beilagen zur Eingabe vom 22. August 2024]) bis September 2020 sowie von Mai 2021 bis Juli 2021 (vgl. VB 51; 81) zu prüfen (vgl. in diesem Sinne auch bereits Beschwerde S. 1 in fine sowie Eingabe vom 24. August 2024 S. 2; VB 51 und 81). 4. 4.1. In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nicht- erwerbstätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie ha- ben Anspruch auf Familienzulagen nach den Art. 3 und 5 FamZG (Art. 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamZG). Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den andert- halbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht über- steigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG). Die Maximalrente betrug in den Jahren 2019 und -4- 2020 Fr. 28'440.00 und 2021 Fr. 28'680.00 (vgl. Rententabelle, Monatliche Vollrenten – Skala 44, jeweils gültig ab 1. Januar 2019, 1. Januar 2020 und 1. Januar 2021; abrufbar unter: www.ahv-iv.ch → Merkblätter & Formulare → Diverse Listen → Rentenskala 44). Der anderthalbfache Betrag davon entspricht einem Betrag von Fr. 42'660.00 in den Jahren 2019 und 2020 bzw. Fr. 43'020.00 im Jahr 2021. Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steu- erbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) massgebend (Art. 17 FamZV). 4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Eigenmietwert ihrer Liegenschaft, die Mietanteile ihrer Kinder ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit sowie bis zur Volljährigkeit des Sohnes dessen Unterhaltsbeiträge bzw. die Unter- stützungsbeiträge seitens des Schwiegervaters an das steuerbare Einkom- men angerechnet wurden (Beschwerde S. 1; Eingabe vom 22. August 2024 S. 2). 4.3. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der Eigenmietwert ei- ner Liegenschaft kein real erzieltes Einkommen darstellt. Gesetz und Ver- ordnung schreiben dennoch vor, dass für einen Anspruch auf Familienzu- lagen Nichterwerbstätiger das steuerbare Einkommen den anderthalbfa- chen Betrag der vollen Altersrente nicht überschreiten darf, wobei das steu- erbare Einkommen nach DBG relevant ist (vgl. E. 4.1. hievor). Dass die von ihr kritisierten Positionen kein Einkommen im Sinne der Art. 16 ff. DBG dar- stellen würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Dazu besteht auch kein Anlass. So stellen sowohl der Eigenmietwert (Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG), Mieteinnahmen (Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG), als auch Unterhaltsbei- träge (Art. 23 lit. f DBG) steuerbares Einkommen im Sinne des DBG dar, ohne dass dafür Abzugsmöglichkeiten nach den Artikeln 26–33a DBG be- stünden. Es besteht folglich keine gesetzliche Grundlage, diese Positionen für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Familienzu- lagen ausser Acht zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es bei der Schaffung des FamZG der gesetzgeberischen Intention entsprach, Nicht- erwerbstätige in einer schwierigen finanziellen Situation als anspruchsbe- rechtigt zu erklären. Bei der Beratung des Gesetzes in den Räten wurde explizit erkannt, dass bei einer Anknüpfung an das steuerbare Einkommen auch Vermögenserträge berücksichtigt werden (UELI KIESER/MARCO REICH- MUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, Rz. 85, 87 zu Art. 19 FamZG mit Hinweis). Dagegen wurde die Weiterfüh- rung der vormals bestehenden kantonalen Regelungen, welche neben ei- ner Einkommens- auch eine Vermögensschwelle vorsahen, verworfen, -5- obwohl auch das Vermögen geeignet wäre, die finanzielle Situation einer Person abzubilden, und ein gewisser Vermögensverzehr üblich ist (vgl. KIE- SER/REICHMUTH, a.a.O. Rz. 87 zu Art. 19 FamZG). Ebenso wurde festge- halten, dass es sich beim Abstellen auf das steuerbare Einkommen um eine einfache, gut handhabbare Regelung handeln sollte (vgl. KIESER/ REICHMUTH, a.a.O. Rz. 88 zu Art. 19 FamZG mit Hinweis). Vor diesem Hin- tergrund erweist sich das Abstellen auf das steuerbare Einkommen gemäss DBG unter Einschluss des Eigenmietwerts als rechtmässig und in Einklang mit der Intention des Gesetzgebers stehend. 4.4. Die Steuerveranlagungen der Beschwerdeführerin weisen steuerbare Ein- kommen nach Massgabe des DBG von Fr. 65'546.00 (2019), Fr. 58'854.00 (2020), und Fr. 60'817.00 (2021; vgl. Beschwerdebeilagen sowie VB 69 ff.) aus, welche damit die in den relevanten Jahren 2019, 2020 und 2021 (vgl. E. 3.2. in fine) geltenden Höchstbeträge der anderthalbfachen maxi- malen AHV-Altersrente übersteigen (vgl. E. 4.1.). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fa- milienzulagen als Nichterwerbstätige für ihre beiden Kinder ab Mai 2019 mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024 zu Recht verneint; die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. Februar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia