Bei einem durchschnittlichen täglichen Zeitbedarf für die Pflege von gesamthaft 2 Stunden und 34 Minuten (bzw. von 2 Stunden und 40 Minuten unter Berücksichtigung des angegebenen Aufwands von 6 Minuten täglich im Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch) und der Erfüllung eines die Pflege erschwerenden qualitativen Kriteriums (Nachteinsätze) besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. E. 3.4). Bei diesem Ergebnis fällt auch ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG ausser Betracht (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. April 2025 S. 7).