insgesamt kein anspruchsbegründender Mehraufwand von über 3 Stunden (E. 3.4) resultiert. Betreffend die Berechnung des Kohlenhydratewertes pro Mahlzeit ist der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 3. Februar 2025 zu entnehmen, dass diesbezüglich ein Zeitaufwand von fünfmal 7.5 Minuten pro Tag berücksichtigt worden sei. Zu beachten sei aber auch, dass bei Zwischenmahlzeiten oftmals lediglich ein Snack (Riegel, Crackers, oder Ähnliches) verabreicht werde, für dessen Kohlenhydrate-Berechnung an sich ein geringerer zeitlicher Aufwand anfalle. Dass die Abklärungsperson aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht auf den entsprechenden Richtwert von PD Dr. med. D.____