6.5. Berücksichtigt wurde auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2022 den Kindergarten besucht (VB 11 S. 1; 23 S. 3). Diesbezüglich wurde in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 einleuchtend festgehalten, der Aufwand für die im Kindergarten eingenommenen Zwischenmahlzeiten sei bereits bei der Berechnung der Kohlenhydrate (vgl. VB 11 S. 6) angerechnet worden (VB 23 S. 3).