Betreffend das Vorbringen, im Abklärungsbericht sei der zeitliche Mehraufwand für die regelmässigen Schulungen und Beratungen zur Ernährung und zu neuen Geräten vernachlässigt worden (Beschwerde S. 10), ist anzumerken, dass zur Erfüllung des Kriteriums besonders aufwendiger Pflege eine Art medizinische oder pflegerische Hilfeleistung erforderlich ist. Hierunter ist beispielsweise die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen (BGE 107 V 136 E. 5b S. 139). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schulungen und Beratungen fallen indes nicht darunter.