Im Weiteren wurden auch die Arztbesuche berücksichtigt. Hierbei können – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 10) – grundsätzlich nur die Wegbegleitung und nicht die gesamte Besprechungsdauer angerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2011 vom 12. Mai 2011 E. 3.1 und 3.2). Betreffend das Vorbringen, im Abklärungsbericht sei der zeitliche Mehraufwand für die regelmässigen Schulungen und Beratungen zur Ernährung und zu neuen Geräten vernachlässigt worden (Beschwerde S. 10), ist anzumerken, dass zur Erfüllung des Kriteriums besonders aufwendiger Pflege eine Art medizinische oder pflegerische Hilfeleistung erforderlich ist.