6. 6.1. Nach Lage der Akten zu Recht unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin in keiner der massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 3.2) in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. Sie bringt indes zusammengefasst vor, es sei in unterschiedlichen Bereichen zu wenig Pflegeaufwand veranschlagt worden (Beschwerde S. 5 ff.). Es sei von einem täglichen Mehraufwand von mindestens 4 Stunden auszugehen (Beschwerde S. 11). Die Abklärungsperson habe sich hinsichtlich der von ihr anerkannten zeitlichen Werte auf Ausführungen eines Dr. med. D._____ gestützt, jedoch nicht dargelegt, um wen es sich dabei handle (Beschwerde S. 4 f.).