4.4. Am 3. Februar 2025 äusserte sich die Abklärungsperson zur von der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik zum von ihr für die einzelnen Pflegeleistungen veranschlagten Zeitaufwand und hielt – wie in der Folge auch in ihrer weiteren Stellungnahme vom 10. Juni 2025 – an ihren Ausführungen im Abklärungsbericht und in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 fest.