2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei, wie sich aus dem Bericht ihres Abklärungsdienstes ergebe, in keinem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen und bedürfe keiner persönlichen Überwachung; auch die Kriterien für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall aufgrund einer aufwendigen Pflege seien nicht erfüllt (VB 24 S. 1). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Berichte des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt werden;