VB] 24 S. 1). Damit konnte ihr Entscheid fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Im Übrigen wäre bei Annahme einer Verletzung der Begründungspflicht rechtsprechungsgemäss von deren Heilung auszugehen, da die Verletzung jedenfalls nicht besonders schwer wöge und das Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen).