1. Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG zu begründen; dies ergibt sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Begründungspflicht – entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5) – genügend nachgekommen, legte sie doch in der angefochtenen Verfügung – unter Hinweis auf den Bericht ihres Abklärungsdienstes – dar, aus welchen Gründen sie das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung abwies (Vernehmlassungsbeilage [VB] 24 S. 1).