2.7. Mit Beschluss vom 29. November 2024 forderte das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin auf, die für die Abklärung an Ort und Stelle betreffend eine allfällige Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vom 30. März 2022 zuständige Abklärungsperson zu den Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie im Rahmen der Verhandlung vom 12. November 2024 sowie zur Stellungnahme der Eltern der Beschwerdeführerin vom 6. November 2024 Stellung nehmen zu lassen und zu begründen, weshalb sie an ihren Ausführungen festhalte oder zu einer anderen Einschätzung gelange.