Nach dagegen erhobenem Einwand stellte die Beschwerdegegnerin der zuständigen Abklärungsperson Rückfragen, zu welchen diese am 12. Dezember 2022 Stellung nahm. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich dem Vorbescheid entsprechend. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung vom 17. Februar 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin auf den frühestmöglichen Zeitpunkt Hilflosenentschädigung auszurichten.