1. Die im Mai 2017 geborene Beschwerdeführerin wurde am 13. Oktober 2021 von ihren Eltern wegen eines Diabetes Typ 1 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge zur Ermittlung des Betreuungsaufwands und einer allfälligen Hilflosigkeit eine Abklärung an Ort und Stelle (Bericht vom 13. Juli 2022). Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2022 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung deren Begehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand stellte die Beschwerdegegnerin der zuständigen Abklärungsperson Rückfragen, zu welchen diese am 12. Dezember 2022 Stellung nahm.