Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Mai 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis am 30. Juni 2023 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden im Umfang von Fr. 600.00 der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 200.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 625.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten