Die Beschwerdeführerin obsiegt lediglich teilweise, insoweit dass die per 1. Februar 2023 zugesprochene ganze Rente nicht per 31. März 2023, sondern per 30. Juni 2023 befristet wird. Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, zumal die teilweise Gutheissung zudem aus einem Nebenpunkt erfolgte, der Beschwerdeführerin einen Viertel ihrer richterlich festzusetzenden - 12 - Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 625.00, zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2, 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5).