Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in der Regel der zweite Satz dieser Vorschrift anzuwenden und die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus zu gewähren oder zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung dieser dreimonatigen Anpassungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist die mit Wirkung ab dem 1. Februar 2023 zugesprochene ganze Invalidenrente bei einem nicht mehr rentenbegründenden IV-Grad ab dem 20. März 2023 entgegen der Beschwerdegegnerin nicht per 31. März 2023, sondern per 30. Juni 2023 zu befristen.