Die von der Beschwerdegegnerin zur Bemessung der Invalidität mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs per 20. März 2023 vorgenommene, in einem Invaliditätsgrad von 1 % resultierende Berechnung (VB 222 S. 5) wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – sodann nicht substantiiert beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Befristung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 31. März 2023 (VB 222 S. 4 f.; vgl. Beschwerde S. 3 f.) ist jedoch auf Nachfolgendes hinzuweisen: