5. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist – nach dem Gesagten zu Recht – unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis am 20. März 2023 und dem frühestmöglichen Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Februar 2023 (Anmeldung vom 20. Juni 2022 [VB 163]; Ablauf des Wartejahres am 16. Februar 2023 [vgl. E. 4.3. hiervor]; Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) ab dem 1. Februar 2023 einen Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente hat.