Das subjektive Empfinden der versicherten Person, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, kann für sich allein nicht massgebend sein. Es ist aber eine wichtige Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, sich mit den geklagten subjektiven Beschwerden der Explorandin auseinanderzusetzen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 236 zu Art. 28a IVG mit Hinweis). Diesen Vorgaben kam der RAD-Arzt Dr. med. B._____ umfassend nach und führte schlüssig sowie plausibel begründet aus, dass drei Monate nach der Schul- ter-Operation wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe (vgl. E. 3.1.1. hiervor) und die von Dr. med. C._____ attestierte