Des Weiteren ist festzuhalten, dass im MGSG-Gutachten vom 14. April 2016 aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit attestiert worden war (VB 141.1 S. 12, 39) und ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Diagnose "Angst und depressive Störung gemischt, ICD-Nr. F41.2" (VB 141.1 S. 26) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30 % bei ganztätiger Präsenz festgehalten worden war (VB 141.1 S. 33, 44).