Es gebe keinen Zweifel an der bisherigen Beurteilung (VB 230). Es ist insgesamt von keiner mangelnden Auseinandersetzung mit den in den Berichten der behandelnden Ärzte dokumentierten verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Dr. med. B._____ auszugehen, sondern von einer Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, in der auch die Wechselwirkungen der einzelnen Diagnosen Beachtung fanden. Diesbezüglich gilt -8-