in dessen Stellungnahme vom 5. September 2024 gewürdigt. Dr. med. B._____ führte diesbezüglich aus, auch diese Berichte seien von ihm sorgfältig und gründlich auf ihre formelle und inhaltliche Qualität überprüft worden. Massgeblich für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien ausschliesslich körperliche Funktionsbeeinträchtigungen, die mit einem fachbezogen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpft werden könnten. Solche hätten in keinem der nachgereichten Berichte dokumentiert werden können, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten und werde von ärztlicher Seite auch nicht behauptet. Es gebe keinen Zweifel an der bisherigen Beurteilung (VB 230).