sodann in seiner Aktennotiz vom 5. Juni 2024 Stellung und hielt fest, die nachgereichten Schreiben seien von ihm sorgfältig und gründlich auf ihre formelle und inhaltliche Qualität überprüft worden. In diesen würden keine wichtigen Erkenntnisse benannt, die von ihm übersehen, unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben wären, noch würden bedeutsame neue und bislang unerkannte, von äusseren Faktoren befreite Funktionsdefizite mitgeteilt. Es sei weiterhin auf die vorgängige Einschätzung abzustellen (VB 226). Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Berichte wurden von Dr. med. B._____ in dessen Stellungnahme vom 5. September 2024 gewürdigt.