_ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden und der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit dem 20. März 2023 zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.1.1. hiervor). Zu den im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht im Dossier der Beschwerdeführerin befindlichen Akten (vgl. Beschwerde S. 4 f., 11) nahm Dr. med. B._____ sodann in seiner Aktennotiz vom 5. Juni 2024 Stellung und hielt fest, die nachgereichten Schreiben seien von ihm sorgfältig und gründlich auf ihre formelle und inhaltliche Qualität überprüft worden.