4.2. Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als dass mit der unumstrittenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab dem 16. Februar 2022 (vgl. E. 3.1.1. hiervor) eine wesentliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung (Rentenaufhebung mit Verfügung vom 11. Januar 2017 [VB 155], bestätigt mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2017.150 vom 5. September 2017 ab [VB 160]) ausgewiesen ist. Vorliegend geht es daher um die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand erneut wesentlich verändert hat, so dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Befristung der Rente zu Recht -7-