Zudem gehe es entgegen den Ausführungen des RAD-Arztes vorliegend nicht darum, ob eine erhebliche Verschlechterung seit der Begutachtung durch die MGSG im Jahr 2016 eingetreten sei. Die zugesprochene Invalidenrente dürfte nur dann eingestellt werden, wenn die verbleibenden Gesundheitsschäden zu einem Invaliditätsgrad von unter 40 % führen würden (vgl. Beschwerde S. 8, 12 ff.; Replik S. 2 f.).