der IV-Grad sich im Verlauf dieser Zeit erhöht habe und folglich am 14. November 2021 auch ohne den Unfall bei über 40 % gelegen haben dürfte (vgl. Beschwerde S. 5, 7, 10, 14; Replik S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eine umfassende Begutachtung vorzunehmen und habe vielmehr auf die Akten des Unfallversicherers abgestellt. Sie müsse aber alle Gesundheitsschäden in einer Gesamtschau berücksichtigen, also auch die vorbestehenden krankheitsbedingten und jegliche psychische Überlagerung der Unfallfolgen (vgl. Beschwerde S. 6, 9; Replik S. 1 f.). Zudem bestehe eine Knieproblematik, mit der sich der RAD nicht genügend befasst habe (vgl. Beschwerde S. 6; Replik S. 2).