werde völlig übersehen, dass die Beschwerdeführerin schon vorher eingeschränkt gewesen sei. Im Urteil VBE.2017.150 vom 5. September 2017 (VB 160) habe das Versicherungsgericht offengelassen, ob auf das Gutachten der Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH (MGSG) vom 14. April 2016 (VB 141.1) und die darin festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 30 % umfassend abgestellt werden könne, weil dies rein rechnerisch bloss zu einem Invaliditätsgrad von 37 % geführt hätte. Zwischen der MGSG-Begutachtung und dem Unfall vom 14. November 2021 seien fünfeinhalb Jahre vergangen. Da sich Gesundheitsschäden mit der Zeit eher verschlechtern würden, müsse davon ausgegangen werden, dass