Massgeblich sei einzig, ob bzw. in welchem Ausmass den medizinischen Akten eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entnommen werden könne. Eine solche lasse sich in den Mitteilungen, welchen jedwede verifizierte Pathologie oder ebensolche Funktionsdefizite abgehen würden, nicht erkennen. Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe am 28. Dezember 2023 ebenfalls auf die Übermittlung von Befunden verzichtet, weshalb aus den zuvor genannten Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nicht nachzuvollziehen sei. Dr. phil. D.