Das Hinzutreten einer neuen Diagnose oder Pseudo-, Verdachts- und Differenzialdiagnose stelle keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Es sei ein unumstösslicher Fakt, dass mit einer erheblich längeren und umfassenderen Liste mit den aktuellen Diagnosen eher dem Zeilenhonorar der Tarmed- Position 00.2295 Rechnung getragen werde und damit grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit plausibilisiert werden könne. Massgeblich sei einzig, ob bzw. in welchem Ausmass den medizinischen Akten eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entnommen werden könne.