1. Die 1969 geborene Beschwerdeführerin meldete sich – nachdem ihr ab dem 1. Juli 2002 eine halbe Rente sowie ab dem 1. Januar 2004 bis am 30. November 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war (Rentenzusprache mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2005; Rentenaufhebung mit Verfügung vom 11. Januar 2017, bestätigt mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2017.150 vom 5. September 2017) – aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines Unfalles (Unfallereignis vom 14. November 2021) am 20. Juni 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an.