Nach der Rechtsprechung sind denn auch unter dem Titel Parteientschädigung die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung erforderlich oder entscheidrelevant war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6). Da die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beurteilungen von Dr. med. D._____ nicht geeignet waren, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen, hat die Beschwerdeführerin deren Kosten selber zu tragen. -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.