4.3.2. Was die beantragte Kostenübernahme der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beurteilungen von Dr. med. D._____ anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten eines von einer Partei eingereichten Gutachtens ersetzt wird, wenn sich der Rechtsmittelentscheid darauf abstützt (UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N. 27 f. zu Art. 45 ATSG). Nach der Rechtsprechung sind denn auch unter dem Titel Parteientschädigung die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung erforderlich oder entscheidrelevant war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6).