3.2. Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Sozialversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2018 vom 26. November 2018 E. 6.4 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat (vgl. E. 2.4. hiervor), besteht kein Anspruch