Rechtsprechungsgemäss muss eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden können, damit sie bei der Bemessung des Integritätsschadens bzw. der Entschädigung dafür zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.3. hiervor). Dr. med. D._____ hielt jedoch lediglich fest, dass es zu "einer Arthrose" des betroffenen Gelenkes kommen "könne", ohne sich dabei zum konkreten Ausmass zu äussern. Damit wird Frage nach der Tragweite einer allfälligen zukünftigen Verschlimmerung der Arthrose nicht beantwortet. In diesem Zusammenhang hielten Dr. med. E._____ und Dr. med.