2.4.2. Dr. med. D._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2024 im Wesentlichen fest, dass es aufgrund der Frakturmorphologie und der bereits jetzt vorhandenen Folgen überwiegend wahrscheinlich in näherer Zukunft (die Beantwortung orientiere sich an der – durch die Rechtsschutzversicherung – gestellten Frage "Wie beurteilen Sie den unfallbedingten Integritätsschaden (inkl. voraussehbarer Verschlimmerung)?") zur Entwicklung einer Arthrose kommen werde. Daher sei die Beurteilung auch in Anbetracht dieser Zeitachse erstellt worden (VB 169 S. 3). Mit Stellungnahme vom 5. September 2024 führte Dr. med. D.___