2.4. 2.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Fachkompetenz von Dr. med. E._____ in Frage stellt (vgl. Beschwerde S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte der Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und – unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (Urteil des Bundesberichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1). Dr. med. E._____ ist daher zur Beurteilung des Integritätsschadens durchaus fachkompetent.