2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen unter Hinweis auf die Stellungnahmen von Dr. med. D._____ geltend, die Integritätsentschädigung sei mit 10 % zu bemessen. Dr. med. D._____ begründe anschaulich, dass die Kreisärztin sowohl den aktuellen klinischen und bildgebend objektivierten Status wie auch die voraussehbare künftige Verschlimmerung verkenne (vgl. Beschwerde S. 4 f.; Replik vom 5. September 2024).