2.1.2. Dr. med. univ. C._____ gelangte in seiner von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Beurteilung vom 5. August 2024 – unter Bezugnahme u.a. auf die konsiliarische Beurteilung des Radiologen Dr. med. B._____ vom 18. Juli 2024 – zum Schluss, dass die aktuell vorhandene leichte bis mässige radiocarpale Arthrose einem Integritätsschaden von 5 % entspreche. Die künftige Arthroseentwicklung hänge von der Belastung des Handgelenks ab; in welchem Zeitraum und in welchem Ausmass die Arthrose fortschreiten werde, sei nicht vorhersehbar. Am 19. September 2024 hielt er an dieser Einschätzung fest.