1. Betreffend die Verneinung eines Rentenanspruchs ist die Verfügung vom 20. Februar 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Vernehmlassungsbeilagen [VB] 141, 149, 156). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 (VB 162) zu Recht eine Integritätsentschädigung von (bloss) 5 % zugesprochen und die Übernahme der Kosten der Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 25. April 2024 in Höhe von 972.90 (vgl. VB 156 f. und VB 162) verweigert hat.