2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2024 reichte die Beschwerdegegnerin ihre bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ergangenen Akten sowie die von ihr danach noch eingeholten Beurteilungen von Dr. med. B._____, Facharzt für Radiologie, vom 18. Juli 2024 sowie ihres Versicherungsmediziners Dr. med. univ. C._____, Praktischer Arzt, vom 5. August 2024 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 5. September 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte eine Stellungnahme von Dr. med. D._____, -3-