2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 10 % zuzusprechen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei dazu zu verpflichten, u. a. auch Fr. 1'351.25 Abklärungskosten an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."