Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Nach diversen medizinischen Abklärungen verfügte sie am 20. Februar 2024 die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 29. Februar 2024, verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und sprach ihr eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu.