Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1992 geborene Beschwerdeführerin war als Reinigungsmitarbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 1. September 2022 beim Spazieren im Wald stürzte und sich einen Bruch am rechten Handgelenk zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen.