Wenn die Beschwerdegegnerin sodann vorbringt, die Beschwerdeführerin habe Art. 23 Abs. 2 ATSG verletzt, da sie einen allfälligen Anspruch der Beigeladenen auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge nicht geprüft habe, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar ist, da das BVG dies nicht vorsieht (vgl. Art. 2 ATSG). 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 aufzuheben. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -4-