1.2. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beigeladenen "als Vorschussleistung ausbezahlte[]" Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 18'459.60 zurück. Der Betrag von Fr. 12'151.25 werde mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet. Am 28. November 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin ferner Folgendes: "Als Vorschussleistung ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von CHF 18'459.60, wobei CHF 6'308.35 zurückzuerstatten sind und zur Verrechnung bei der BVG-Versicherung beantragt werden. Der Betrag von CHF 12'151.25 wurde mit Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung verrechnet".