Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.339 / pm / nl Art. 39 Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- Aargauische Pensionskasse APK, führerin Hintere Bahnhofstrasse 8, Postfach, 5001 Aarau Beschwerde- Syna Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten gegnerin Beigeladene A._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beigeladene war bei der Beschwerdeführerin berufsvorsorgeversichert und trat per 30. Juni 2020 aus der Berufsvorsorgeversicherung aus. Vom 1. November 2020 bis zum 11. Februar 2022 bezog sie Arbeitslosentaggel- der. Des Weiteren sprach die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) der Beigeladenen rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 bis 20. Januar 2023 eine halbe Rente zu. 1.2. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beigeladenen "als Vorschussleistung ausbezahlte[]" Arbeitslosenentschä- digung im Betrag von Fr. 18'459.60 zurück. Der Betrag von Fr. 12'151.25 werde mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet. Am 28. November 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin ferner Folgen- des: "Als Vorschussleistung ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von CHF 18'459.60, wobei CHF 6'308.35 zurückzuerstatten sind und zur Ver- rechnung bei der BVG-Versicherung beantragt werden. Der Betrag von CHF 12'151.25 wurde mit Rentennachzahlungen der Invalidenversiche- rung verrechnet". Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Ein- sprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 sowie die Verfügung vom 28. November 2023 seien aufzuhe- ben. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. August 2024 wurde A._____ als versicherte Person im Verfahren beigeladen und ihr Gelegen- heit zur Stellungnahme eingeräumt. Nach erfolglosem Zustellversuch wurde die Verfügung am 21. November 2024 amtlich publiziert (vgl. Amts- blatt des Kantons Aargau, Publikationsnummer [...]). Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit die Be- schwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2023 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid betreffend die Verrechnung der von ihr geltend gemachten Rückfor- derung mit Leistungen der Beschwerdeführerin auf Art. 94 Abs. 1 AVIG. Diese Bestimmung sieht allerdings explizit nur eine Verrechnung von fälli- gen Renten und Taggeldern (unter anderem) der beruflichen Vorsorge vor. Vorliegend fand, nachdem die Beigeladene per 30. Juni 2020 aus der Be- rufsvorsorgeversicherung ausgetreten war, lediglich eine Überweisung der Austrittsleistung an die Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der B._____ statt (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2). Da ausweislich der Akten kein Anspruch der Beigeladenen auf eine Rente der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde, wurde ein solcher weder geprüft noch bejaht, womit kein fälliger Rentenanspruch der Beigeladenen gegenüber der beruflichen Vorsorge besteht. Damit liegen offenkundig keine Leistungen der Beschwerdeführe- rin i.S.v. Art. 94 Abs. 1 AVIG vor. Eine Verrechnung ist vor diesem Hinter- grund nicht zulässig. Wenn die Beschwerdegegnerin sodann vorbringt, die Beschwerdeführerin habe Art. 23 Abs. 2 ATSG verletzt, da sie einen allfälligen Anspruch der Beigeladenen auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge nicht ge- prüft habe, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 ATSG in der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar ist, da das BVG dies nicht vorsieht (vgl. Art. 2 ATSG). 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 aufzuheben. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -4- 3.3. Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin haben aufgrund ih- rer Stellung als Sozialversicherungsträgerinnen (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) und die Beigeladene mangels entschädigungspflichtigen Auf- wands keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -5- Aarau, 25. März 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Meier