Er strebe eine "100%ige IV- Rente" an (VB 231.4 S. 4). Folglich ist auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu verneinen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E. 5.1 mit Hinweisen) und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen vor Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente per 1. Oktober 2022 verzichtet. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.