Ausweislich der Akten verwertete er die ihm in diesem Zeitraum zumutbare 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aber nicht. So ist im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) lediglich ein im Jahr 2019 von April bis Dezember erzieltes Einkommen von gesamthaft Fr. 11'880.00 verzeichnet (VB 218 S. 2) und der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung durch die SMAB im August 2023 an, seit seiner Kündigung per Ende 2019 habe er keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt (VB 231.3 S. 4). Den Herzinfarkt, welcher zu einer vorübergehenden -8-